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EU Dossier 09. Juli 2020

Während der Übergangszeit nimmt das Vereinigte Königreich am EU-Binnenmarkt, einschließlich des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen.

Daher können Finanzdienstleistungen derzeit vom Vereinigten Königreich in die EU mit einer einzigen Genehmigung oder einem "Pass" pro Finanzdienstleistungsbereich, ausgestellt von den Behörden des Vereinigten Königreiches, getätigt werden.

Unionsbetreiber können die "Pässe" ihres Herkunftsstaats zur Erbringung von Finanzdienstleistungen für und im Vereinigten Königreich nutzen.

Ab dem 1. Januar 2021 werden UK- Genehmigungen für die Erbringung von Dienstleistungen aus dem Vereinigten Königreich in EU nicht mehr gelten. Die Erbringung von Finanzdienstleistungen vom Vereinigten Königreich in die EU wird nur vorbehaltlich der einschlägigen Drittlandvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats möglich sein. Unternehmen, Banken oder Investoren, die derzeit diese Dienstleistungen nutzen, sollten sich darüber im Klaren sein und sich entsprechend vorbereiten. Das gleiche gilt für EU-Finanzdienstleister, die im Vereinigten Königreich tätig sind.

Im Rahmen der Gleichwertigkeit, die in bestimmten Rechtsakten der Union vorgesehen ist, gibt es die Möglichkeit, spezifische Interaktionen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich anzuerkennen, vorausgesetzt dass die einschlägigen Regulierungs- und Aufsichtsregelungen des Vereinigten Königreichs den entsprechenden Rechtsvorschriften und Anforderungen der Union gleichwertig sind. Nur eine begrenzte Anzahl von diesen Äquivalenzen ermöglichen es Unternehmen aus Drittländern, ihre Dienstleistungen für EU-Kunden zu erbringen.

Als Beispiele gelten Depotbanken (CSDS) oder Gegenparteien (CCPs). Speziell für Wertpapierfirmen wird ein neues, verbessertes Äquivalenzrahmenwerk Mitte 2021 in Kraft treten. In den meisten Bereichen wie Versicherungen, Bankkredite oder Einlagen-Annahme, erlaubt die Äquivalenz Unternehmen aus Drittländern nicht, Dienstleistungen für die EU anzubieten, bietet jedoch aufsichtsrechtliche oder meldepflichtige Erleichterungen für EU-Unternehmen.

Die Gleichwertigkeitsbeschlüsse der Union wiederholen nicht die Vorteile des Binnenmarkts für die Verpflichtungen und Garantien des EU-Binnenmarkt-Ökosystems als Anwendung im Vereinigten Königreich. Gleichwertigkeitsentscheidungen können jederzeit einseitig zurückgezogen werden; insbesondere, wenn die Rahmenbedingungen für Drittländer voneinander abweichen und die Bedingungen für die Gleichwertigkeit nicht mehr erfüllt werden.

Da die Äquivalenzrahmen der Union einseitig sind, sind weder die Äquivalenzbewertungen, noch sind mögliche Entscheidungen über die Gewährung der Gleichwertigkeit Teil der Verhandlungen mit den Vereinigten Königreich. Die derzeitige Verflechtung zwischen der EU und dem britischen Markt fordert, dass die Kommission bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit besonders auf die Risiken wie Finanzstabilität, Markttransparenz, Marktintegrität, Anleger-Schutz und gleiche Wettbewerbsbedingungen achtet. Darüber hinaus hat die Regierung des Vereinigten Königreichs die erklärte Absicht, von den Regulierungs- und Aufsichtsrahmenwerken der Union im Bereich der Finanzdienstleistungen nach der Übergangszeit abzuweichen. Das erfordert, dass die Kommission den Äquivalenzrahmen des Vereinigten Königreiches in allen Bereichen vorausschauend bewertet.

In der Politischen Erklärung über die zukünftigen Beziehungen heißt es, dass sowohl die Union als auch des Vereinigte Königreich ihre jeweiligen Äquivalenzrahmen bis Ende Juni 2020 bewerten. 

Die Kommission teilte sich mit den Vereinigten Königreich Fragebögen, die 28 Äquivalenzgebiete abdecken.  Bis Ende Juni wurden nur 4 ausgefüllte Fragebögen zurückgegeben. Auf dieser Grundlage konnte die Kommission ihre Äquivalenzbewertungen bis Ende Juni nicht abschließen.  Die Kommission wird die Bewertung auf der Grundlage weiterer Antworten, die sie derzeit erhält, fortsetzen. Die Bewertungen können in jedem Bereich zu positiven oder negativen Entscheidungen zur Äquivalenz führen. Die Kommission wird Entscheidungen auf der Grundlage einer umfassenden Bewertung, auch im EU-Interesse, treffen.

 In einer Reihe von Bereichen hat die Kommission keine Bewertung eingeleitet, da Gleichwertigkeitsentscheidungen bereits erteilt wurden oder weil z.B. der EU Gesetzgebungs-

Rahmen noch nicht vollständig vorhanden ist. In Bezug auf die letztgenannten Bereiche wird die Kommission kurz- oder mittelfristig keine Gleichwertigkeitsentscheidung treffen.

Auf der Grundlage einer Analyse mit der Europäischen Zentralbank, den Europäischen Aufsichtsbehörden sowie der Vorbereitung von Finanzdienstleistungsunternehmen hat die Kommission nur einen Bereich ermittelt, der Risiken für die Finanzstabilität, namentlich die zentralen Clearing-Gegenparteien (CCPs) von Derivaten, darstellt.

Kurzfristig und um die möglichen Risiken für die Finanzstabilität zu adressieren, erwägt die Kommission den Erlass einer befristeten Äquivalenzentscheidung für die Vereinigtes Königreich in diesem Bereich.

Eine solche zeitlich begrenzte Entscheidung würde es den in der EU ansässigen CCP ermöglichen, Kapazitäten für ihre kurz- und mittelfristig relevante Geschäfte zu prüfen und bereinigen und EU-Clearing-Mitglieder in die Lage zu versetzen die notwendigen Schritte umzusetzen, unter anderem durch Verringerung ihrer systemischen Infrastrukturen.

Um die Überwachung und Regulierung von Clearingaktivitäten zu verbessern, die von systemischer Bedeutung für die Union sind, setzt die EU derzeit die EMIR-Verordnung 2.2 um. Die Kommission leitet die Durchführungsmaßnahmen ein, mit denen der Grad des Systemrisikos von Drittland-CCP und die erforderlichen Maßnahmen zur Stärkung der Überwachung solcher CCP sowie die mögliche Notwendigkeit weiterer Maßnahmen zur Abschwächung dieser Risiken gewährleistet werden kann.

Hinweis für Unternehmen und Verwaltungen der Mitgliedstaaten

Versicherungsunternehmen, Banken, Wertpapierfirmen, Handelsplätze und andere Finanzdienstleistung Anbieter sollten ihre vorbereitenden Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2020 abschließen, umsetzen. Sie sollten spätesten dann für Änderungen bereit sein, einschließlich der Möglichkeit, dass es auf ihrem Gebiet keinen Gleichwertigkeitsbeschluss der Europäischen Union oder der Vereinigtes Königreich gibt.

Unternehmen, Banken oder Investoren aus der Union, die derzeit auf britische Dienstleister angewiesen sind, sollten prüfen, wie sich dies auf ihre Tätigkeit auswirken kann, und die nötigen Schritte ergreifen, um auf alle möglichen Szenarien vorbereitet zu sein. EU-Finanzdienstleister mit Niederlassungen im Vereinigten Königreich sollten sich auch darauf einstellen, dass alle einschlägigen britischen Vorschriften eingehalten werden müssen. EU-Clearingmitglieder von CCPs des Vereinigten Königreichs und ihre Kunden sollten aktive Schritte unternehmen, um sich auf alle Szenarien vorzubereiten, sowie ihre systemische Exposition gegenüber britischen Marktinfrastrukturen zu reduzieren.

Die Aufsichtsbehörden und Regulierungsbehörden der EU und der Nationalen Organe sollten im ständigen Kontakt mit ihren Stakeholdern stehen, um sicherzustellen, dass alle für die Bereitschaft erforderlichen Maßnahmen vor Ende 2020 eingeleitet sind.

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